Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

Reisebedingungen der Firma Ali Schneider Marathonreisen

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Ali Scheider Marathonreisen, nachfolgend „ASM“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!


  • 1. Marathonstartticketleistungen als Teil der Pauschalreise von ASM

    1.1. Marathon-Startticketleistungen werden in der Regel als Bestandteil der von ASM angebotenen und durchgeführten Pauschalreisen (neben der Vermittlung eines Flugs gem. Ziffer 2) angeboten. Der Reisende erhält ggf. den gesetzlichen Angaben entsprechende Buchungsangebote und Reisebestätigungen, in welchen der auf die Startticketleistung entfallende Reisepreisbestandteil gesondert ausgewiesen ist.


    1.2. Soweit Marathontickets als alleinstehende Einzelleistungen (ggf. neben der Vermittlung eines Flugs gem. Ziffer 2), also nicht als Bestandteil einer Pauschalreise angeboten werden, ist ASM insoweit leistungsverantwortlicher Vertragspartner des Kunden. Es gelten ggf. ebenfalls die hier vorliegenden Reisebedingungen für Pauschalreisen, soweit nachstehend keine ausdrücklichen Ausnahmen geregelt sind.


    1.3. Der Kunde hat die im Rahmen der Buchungsangebote und Reisebestätigungen ausgewiesenen Pauschalreisepreisbestandteile, die auf die Marathonstartticketleistungen entfallen, bei Buchung vollständig zu zahlen. Das gleiche gilt bei Buchung alleinstehender Marathonticketleistungen gem. Ziffer


    1.2.


    1.4. Bei Stornierung (sowohl von Pauschalen als auch von alleinstehenden Marathonticketleistungen gem. Ziffer 1.2) werden die Kosten für die Marathonstartticketleistungen nicht erstattet, soweit die Tickets bereits ausgestellt wurden und eine Erstattung seitens der Marathonveranstalter nicht möglich ist.


  • 2. Stellung von ASM im Rahmen der Hinzuvermittlung von Flugleistungen

    2.1. Soweit Flugticketleistungen in der Reiseausschreibung nicht ausdrücklich als Bestandteil der von ASM angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen sind, bietet ASM diese Flugticketleistungen nicht als eigene Leistungen an, sondern als hinzuvermittelte Fremdleistung der Fluggesellschaft. Eine solche Vermittlung von Flugticketleistungen wird sowohl alleinstehend ohne Pauschalreise als auch separat neben der Pauschalreisebuchung angeboten.


    2.2. ASM hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von ASM vorliegen.


    2.3. Unbeschadet der Verpflichtungen von ASM als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von ASM) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist ASM im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 2.2 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die vermittele Flugticketleistung. ASM haftet demnach nicht für die Angaben der vermittelten Fluggesellschaft als Vertragspartner des Kunden zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von ASM aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.


    2.4. Die Vermittlerstellung verpflichtet ASM insbesondere:


    a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Flugticketleistung auf die Vermittlerstellung von ASM unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen.


    b) Den Preis der vermittelten Flugticketleistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen.


    c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Flugticketleistung gesondert ausgewiesen ist.


    2.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von ASM aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.


    2.6. Auf vermittelte Flugticketleistungen im Sinne vorstehender Ziffer 2.1 finden die nachfolgend aufgeführten Regelungen dieser Reisebedingungen keine Anwendung.




  • 3. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden; Hinweis zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts

    3.1. Für alle Buchungswege gilt:


    a) Grundlage des Angebots von ASM und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ASM für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.


    b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von ASM nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern,


    über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von ASM zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.


    c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von ASM herausgegeben werden, sind für ASM und die Leistungspflicht von ASM nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von ASM gemacht wurden.


    d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ASM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ASM vor, an das ASM für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ASM bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ASM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.


    e) Die von ASM gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.


    f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


    3.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:


    a) Mit der Buchung bietet der Kunde ASM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 5 Werktage gebunden.


    b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch ASM zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ASM dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.


    3.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:


    a) Der Kunde führt online eine unverbindliche Verfügbarkeitsanfrage durch.


    b) Auf dieser Grundlage erhält der Kunde per E-Mail eine Reiseanmeldung als pdf-Formular übermittelt.


    c) Den Inhalt dieser Reiseanmeldung bestätigt der Kunde entweder


    ◦ formlos per E-Mail


    ◦ oder schickt das ausgefüllte Formular mit händischer Unterschrift als Scan/Foto zurück an ASM.


    3.4. ASM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 7). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.


  • 4. Bezahlung

    4.1. ASM und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung


    a) in Höhe von 100% des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Ticketpreisanteils


    b) sowie zzgl. in Höhe von 20% des restlichen Reisepreises, also des Betrags der sich aus dem Gesamtreisepreis abzüglich des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Ticketpreisanteils errechnet, zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung wird im Regelfall 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.


    4.2. Sofern Vertragsgegenstand eine alleinstehende Marathonticketleistung gem. Ziffer 1.2 ist, wird der komplette Ticketpreis in voller Höhe nach Vertragsabschluss fällig, ohne dass die Aushändigung eines Sicherungsscheins erforderlich ist.


    4.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ASM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist ASM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.

  • 5. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

    5.1. Soweit von ASM nur eine Einzelreiseleistung, insbesondere eine alleinstehende Marathonticketleistung gem. Ziffer 1.2 angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 5 nicht.


    5.2. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ASM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ASM vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.


    5.3. ASM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.


    5.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ASM gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ASM gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber ASM den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.


    5.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

  • 6. Preiserhöhung; Preissenkung

    6.1. Soweit von ASM nur eine Einzelreiseleistung, insbesondere eine alleinstehende Marathonticketleistung gem. Ziffer 1.2 angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 6 nicht.


    6.2. ASM behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte


    a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kos-


    ten für Treibstoff oder andere Energieträger,


    b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder


    c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse


    unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.


    6.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern ASM den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.


    6.4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:


    a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 6.2.a)


    kann ASM den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:


    ◦ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ASM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.


    ◦ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von ASM anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann ASM vom Kunden verlangen.


    b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 6.2.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.


    c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 6.2.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ASM verteuert hat.


    6.5. ASM ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 6.1


    a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für ASM führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ASM zu erstatten. ASM darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ASM tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. ASM hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.


    6.6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn


    eingehend beim Kunden zulässig.


    6.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ASM gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ASM gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber ASM den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.


  • 7. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten

    7.1. Bei alleinstehenden Marathonticketleistungsbuchungen gem. Ziffer


    1.2 (etwa im Rahmen der Bronzeoption) gilt: Da der Ticketpreis für bereits ausgestellte Marathontickets nicht erstattungsfähig ist, wird mit jeder kundenseitigen Stornierung, die nach Ausstellung der zur Reisebuchung zugehörigen Marathontickets erfolgt, jedenfalls 100% des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Marathonticketpreisanteils berechnet.


    7.2. Bei Pauschalreisebuchungen gilt: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ASM unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.


    7.3. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert ASM den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ASM eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ASM zu vertreten ist. ASM kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


    7.4. ASM hat sowohl für die Silber-Option (Pauschalreise bestehend aus Teilnehmer-Ticket für den Marathon, Unterkunft vor Ort sowie lokale Reiseleitung am Tag des Marathons) als auch für die Gold-Option (Erwerb des Teilnehmertickets für den Marathon, Unterkunft vor Ort, lokale Reiseleitung am Tag des Marathons und Transfer vom Flughafen ins Hotel) die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:


    a) Da der Ticketpreis für bereits ausgestellte Marathontickets nicht erstattungsfähig ist, wird mit jeder kundenseitigen Stornierung, die nach Ausstellung der zur Reisebuchung zugehörigen Marathontickets erfolgt, jedenfalls 100% des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Marathonticketpreisanteils berechnet.


    b) Hinsichtlich des restlichen Reisepreisbetrags, also des Betrags, der sich aus dem Gesamtreisepreis abzüglich des in der Reisebestätigung ausgewiesenen Marathonticketpreisanteils errechnet, werden folgende Stornokosten bezogen auf den Restreisepreis erhoben:


    n bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% n vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% n vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 80% n ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90% n bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 95%


    c) Bei individuell ausgearbeiteten Pauschalreisen, Spezialreisen, Exklusivreisen, Sonderangeboten sowie bestimmten Gruppenreisen behält sich ASM vor, abweichende Stornopauschalen zu verlangen, auf die sowohl im Rahmen der vorvertraglichen Informationen gem. Art 250 § 3 EGBGB als auch mit der Reisebestätigung gem. Art 250 § 6 EGBGB deutlich lesbar hingewiesen wird. Bei der Stornierung solcher Pauschalreisen werden die im Rahmen der Buchungsangebote sowie der Reisebestätigung ausgewiesenen Preisbestandteile für die Marathonstartticketleistungen nicht erstattet.


    7.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ASM nachzuweisen, dass ASM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ASM geforderte Entschädigungspauschale.


    7.6. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 7.4 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit ASM nachweist, dass ASM wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 7.4. In diesem Fall ist ASM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.


    7.7. Ist ASM infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.


    7.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von ASM durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie ASM 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reisende wird insofern darauf hingewiesen, dass, die Marathonveranstalter die Rückgabe bzw. Übertragung von Teilnehmertickets auf Dritte in der Regel nicht erlauben. Soweit ASM demnach den Nachweis entsprechender Mehrkosten gem. § 651e Abs. 4 BGB führen kann, wird ASM den Eintritt des Dritten in den Reisevertrag ggf. nur bei Buchung und Bezahlung eines neuen Teilnehmertickets für den Dritten erlauben können während die Kosten des Tickets für den ursprünglich gebuchten Reisenden ggf. nicht erstattet werden können. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 651e BGB keine Anwendung auf Marathonticketleistungen, die gem. Ziffer 1.2 als alleinstehende Einzelleistung von ASM gebucht wurden.


    7.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

  • 8. Umbuchungen

    8.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ASM keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ASM bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 7 € 30,- pro betroffenen Reisenden.


    8.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 7 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

  • 9. Nicht in Anspruch genommene Leistung

    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung ASM bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. ASM wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.


  • 10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

    10.1. ASM kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:


    a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von ASM beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.


    b) ASM hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.


    c) ASM ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.


    d) Ein Rücktritt von ASM später als 5 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.


    10.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 7.7 gilt entsprechend.


  • 11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

    11.1. ASM kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von ASM nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ASM beruht.


    11.2. Kündigt ASM, so behält ASM den Anspruch auf den Reisepreis; ASM muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ASM aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


  • 12. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

    12.1. Reiseunterlagen


    Der Kunde hat ASM oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Marathonticketleistung oder die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Marathonticket, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von ASM mitgeteilten Frist erhält.


    12.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere alleinstehende Marathonticketleistungen finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 12.3.b) keine


    Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 12.3.a),12.3.c) und12.3.d) sowie 12.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.


    12.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen


    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.


    b) Soweit ASM infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.


    c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ASM vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von ASM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ASM unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ASM zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ASM bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.


    d) Der Vertreter von ASM ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.


    12.4. Fristsetzung vor Kündigung


    Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde ASM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ASM verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.


    12.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei hinzuvermittelten Flugbeförderungen bzw. soweit Flugbeförderungen ausnahmsweise als Teil der Pauschalreise gebucht wurden; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen


    a) Der Fluggast wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugbeförderungen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Fluggast unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften kann die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Das gleiche gilt für ASM gegenüber Reisenden,. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.


    b) Soweit Flugbeförderungen ausnahmsweise als Teil der Pauschalreise gebucht wurden, ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich ASM, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

  • 13. Beschränkung der Haftung

    13.1. Die vertragliche Haftung von ASM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.


    13.2. ASM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (insbesondere Flugleistungen, aber auch z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen außer der Marathonteilnahme, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ASM sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.


    13.3. ASM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ASM ursächlich geworden ist.


  • 14. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

    14.1. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber ASM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.


    14.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere alleinstehenden Marathonticketleistungen gem. Ziffer 1.2 , gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.

  • 15. Informationspflichte über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

    15.1. ASM informiert den Kunden bei Buchung hinzuvermittelter Flugbeförderungsleistungen entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.


    15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ASM verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ASM weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ASM den Kunden informieren.


    15.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ASM den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.


    15.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von ASM oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Ge-


    schäftsräumen von ASM einzusehen.

  • 16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

    16.1. ASM wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.


    16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn ASM nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.


    16.3. ASM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ASM mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ASM eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

  • 17. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

    17.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.


    17.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.


    17.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus §651i BGB unberührt.

  • 18. Alternative Steitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

    18.1. ASM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ASM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für ASM verpflichtend würde, informiert ASM die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. ASM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische OnlineStreitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.


    18.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und ASM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können ASM ausschließlich am Sitz von ASM verklagen.


    18.3. Für Klagen von ASM gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ASM vereinbart.

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Reiseveranstalter ist:

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